Satzung
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§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr


(1) Der Verein führt den Namen DDR-Militärgefängnis Schwedt e.V..
(2) Der Sitz des Vereins ist in Schwedt /Oder.
(3) Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
(4) Der Verein wird in das Vereinsregister eingetragen.

§ 2 Zweck und Ziele

Der Verein hat den Zweck

(1) die Fürsorge für ehemalige Gefangene und Beteiligte sowie deren Angehörige zu fördern.
(2) die Förderung von Projekten aus Wissenschaft und Forschung über die tatsächlichen Zusammenhänge im Alltag des Militärgefängnisses zu vertiefen. Deshalb wird er die Vergabe von Forschungsaufträgen, insbesondere zur Förderung politisch-historischer Aufklärung, unterstützen.
(3) das demokratische Staatswesen und die politische Bildung zu fördern.
(4) das Militärstrafgefängnis Schwedt als Erscheinung und Folge der DDR-Gesellschaft zu untersuchen und zu beschreiben.
(5) Fragen an die Gegenwart zu stellen, die sich kritisch mit Themen wie Disziplin und Gehorsam, zivil-militärischen Beziehungen oder Fragen der demokratischen Kontrolle von Militär beschäftigen.

§ 3 Arbeitsweise

(1) Der Verein unterstützt die Bemühungen, den Rest der Gefängnisanlage als Ort der Erinnerung und Mahnung zu erhalten und zu gestalten.
(2) Der Zweck des Vereins wird insbesondere verwirklicht durch das Betreiben des öffentlichen Internetforums www.Militärgefängnis-Schwedt.de zur Aufarbeitung des Mythos Schwedt.
(3) Ehemaligen Gefangenen soll durch die Unterstützung bei einer psychosozialen und psychotherapeutischen Betreuung zur sozialen und psychischen Stabilisierung, bei der Heilung möglicher Folgeerkrankungen der Haft/ Arretierung und Hilfen bei entschädigungs- bzw. versorgungsrechtlichen Fragen geholfen werden. - Hilfe zur Selbsthilfe.
(4) Er ist interessiert an weiteren Berichten von Zeitzeugen und sammelt Informationen und Dokumente zum Militärgefängnis Schwedt. Durch die Beteiligung und Förderung von Begegnungen mit Zeitzeugen, insbesondere bei öffentlichen Veranstaltungen und der Förderung von Schulprojekten soll das Ziel der politischen Bildung erreicht werden.
(5) Der Verein betreibt Öffentlichkeitsarbeit, erarbeitet Publikationen und hilft bei Forschungsarbeiten und Studien. Er unterstützt entsprechende Projekte von Aufarbeitungsinitiativen und –institutionen wie z.B. der Bundesstiftung zur Aufarbeitung der SED-Diktatur, der Beauftragten des Landes Brandenburg zur Aufarbeitung der Folgen der kommunistischen Diktatur (LAkD) und des Bundesbeauftragten für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen DDR (BStU). Bereits bestehende Arbeitskontakte werden gepflegt und möglichst ausgebaut.
(6) Der Verein sucht die Zusammenarbeit mit anderen Vereinen, Organisationen, Einrichtungen und Personen, deren Ziele dem Vereinszweck nicht entgegenstehen.

§ 4 Gemeinnützigkeit, Selbstlosigkeit

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
(2) Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(3) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 5 Mitgliedschaft

(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person im In- und Ausland werden, welche die Ziele des Vereins unterstützt.
(2) Der schriftliche Antrag auf Erwerb der Mitgliedschaft ist an den Vorstand zu richten, welcher über die Aufnahme entscheidet.
(3) Die Mitgliedschaft endet durch
(a) Austritt des Mitgliedes,
(b) Ausschluss des Mitgliedes oder
(c) durch Tod des Mitgliedes.
(4) Der Austritt kann dem Vorstand jederzeit schriftlich mit einer Frist von 3 Wochen erklärt werden. Ab diesem Zeitpunkt ruht die Mitgliedschaft bis zum Jahresende und wird bei schriftlicher Rücknahme ohne Neuantrag reaktiviert. Bereits bezahlte Beiträge werden nicht zurück erstattet.
(5) Der Ausschluss eines Mitgliedes kann durch den Vorstand beschlossen werden, wenn das Mitglied gegen die Interessen des Vereins grob verstoßen hat oder mit mehr als zwei Mitgliedsbeiträgen in Verzug ist und trotz Mahnung nicht gezahlt hat. Vor dem Beschluss ist das betroffene Mitglied zu hören.
(6) Gegen den Beschluss auf Ausschluss kann das Mitglied Beschwerde einlegen, über die bei der nächsten Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit zu entscheiden ist.

§ 6 Beiträge und Mittelverwendung

(1) Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.
(2) Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
(3) Über die Mittelverwendung entscheidet der Vorstand.
(4) Jedes Mitglied hat einen Mitgliedsbeitrag zu entrichten. Die Höhe und Fälligkeit des Beitrages richtet sich nach der Beitragsordnung des Vereins, welche durch die Mitgliederversammlung zu beschließen ist.
(5) Neben dem Mitgliedsbeitrag kann der Verein von seinen Mitgliedern Umlagen erheben, wenn es im Einzelfall erforderlich ist. Diese Umlage ist von der Mitgliederversammlung auf Antrag des Vorstandes zu beschließen. Der Antrag muss die Erforderlichkeit erläutern. Die Umlage darf pro Jahr nicht höher als der 1,5 fache Jahresbeitrag sein.
(6) Alle Einnahmen des Vereins sind auf ein einzurichtendes Vereinskonto einzuzahlen. Für das Konto sind der Kassenwart oder der Vorstandsvorsitzende zeichnungsberechtigt.
(7) Der Vorstand hat über Einnahmen und Mittelverwendung in seinem Jahresbericht Rechenschaft abzulegen und den Mitgliedern zur Einsicht zur Verfügung zu stellen.

§ 7 Spenden und Zuwendungen

(1) Der Verein ist berechtigt, Spenden und Zuwendungen (bar oder Sachwerte) entgegen- zunehmen und diese zur Vereinsarbeit zu verwenden. Der Vorstand ist verpflichtet, über jede Spende oder Zuwendung einen Zuwendungsbescheid entsprechend der AO zu erstellen.

§ 8 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind

(1) die Mitgliederversammlung
(2) der Vorstand
(3) der Beirat

§ 9 Die Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal jährlich durch den Vorstand einzuberufen.
(2) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist durch den Vorstand einzuberufen, sofern dies im Interesse des Vereins erforderlich ist oder die Einberufung durch 1/3 der Mitglieder verlangt wird.
(3) Zu der Mitgliederversammlung ist mit einer Frist von vier Wochen vor dem Termin schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einzuladen. Schriftlich im Sinne der Vereinssatzung ist auch die Veröffentlichung im Vereinsforum und /oder die Mitteilung per e- Mail.
(4) Jedes Mitglied kann bis zu 14 Tage vor der Mitgliederversammlung Anträge zur Tagesordnung stellen.
(5) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden geleitet.
(6) Die Mitgliederversammlung ist zuständig für die
(a) Wahl des Vorstandes,
(b) Schaffung der Beitragsordnung,
(c) Beschluss über die Erhebung einer Umlage,
(d) Entgegennahme der Vorstandsberichte,
(e) Entlastung des Vorstandes,
(f) Satzungsänderungen und
(g) Auflösung des Vereins.
(7) Jedes Mitglied ist mit einer Stimme stimmberechtigt. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden grundsätzlich mit einfacher Mehrheit gefasst, sofern die Satzung keine andere Regelung getroffen hat. Bei Stimmgleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
(8) Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, welches die gefassten Beschlüsse wiedergibt. Das Protokoll ist durch den Vorsitzenden zu unterschreiben.

§ 10 Der Vorstand

(1) Der Vorstand i.S.d. § 26 BGB besteht aus
(a) dem Vorsitzenden,
(b) dem stellvertretenden Vorsitzenden und
(c) dem Kassenwart.
(2) Der Vorstand führt die Vereinsgeschäfte ehrenamtlich.
(3) Der Vorstand wird durch die Mitgliederversammlung für die Dauer von 3 Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist zulässig. Die Mitglieder des Vorstandes bleiben so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt worden ist.
(4) Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.
(5) Darüber hinaus obliegen ihm folgende Aufgaben: Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht einem anderen Organ durch Satzung zugewiesen sind. Zu seinen Aufgaben zählen insbesondere
(a) die Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung,
(b) die Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung,'
(c) die Vorbereitung eines etwaigen Haushaltsplanes, Buchführung, Erstellung des Jahresberichts, Vorlage der Jahresplanung,
(d) die Beschlussfassung über Aufnahmeanträge, Ausschlüsse von Mitgliedern,
(e) einzelne Mitglieder zur Aufnahme bestimmter Aufgaben zu ermächtigen und
(f) die Mitglieder des Beirates benennen.
(6) Auf Beschluss des Vorstandes kann Mitgliedern für entstandene arbeitsbedingte Aufwendungen im Rahmen ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit eine Wegstreckenentschädigung gewährt werden. Sie orientiert sich am Bundesreisekostengestz § 5 Absatz 1.
(7) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Vorstandssitzungen sind beschlussfähig, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder anwesend sind.
(8) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch mindestens ein Mitglied des Vorstandes vertreten.

§ 11 Der Beirat

(1) Zur Begleitung der Arbeit des Vereins kann der Vorstand einen Beirat bilden.
(2) Der Beirat ist dem Vorstand zugeordnet.
(3) Die Mitglieder des Beirates können an den Vorstandssitzungen teilnehmen und sind gleichberechtigt stimmberechtigt.

§ 12 Virtuelle Vereinsarbeit und Protokolle

(1) Beschlüsse des Vorstands können auch virtuell, schriftlich oder fernmündlich gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu diesem Verfahren erklären.
(2) Die Mitgliederversammlung kann auch virtuell über das Forum durchgeführt werden, wenn 1/3 der Mitglieder ihre Zustimmung dazu erteilt haben. Es gelten die gleichen Fristen und Verfahrensweisen entsprechend der Satzung.
(3) Die Beschlüsse des Vorstandes und der Mitgliederversammlung werden schriftlich protokolliert und stehen den Mitgliedern zur Einsicht zur Verfügung.

§ 13 Datenschutz

(1) Im Rahmen der Mitgliederverwaltung werden von den Mitgliedern folgende Daten erhoben
(a) Name, Vorname,
(b) Geburtsdatum
(c) Wohnanschrift, und
(d) auf freiwilliger Basis die Telefonnummer und die e-Mailadresse für die vereinsinterne Kommunikation. Diese Daten werden im Rahmen der Mitgliedschaft verarbeitet und gespeichert. Die Veröffentlichung dieser Daten erfordert einen Beschluss der Mitgliederversammlung und die Zustimmung der betroffenen Mitglieder.

§ 14 Auflösung des Vereins

(1) Der Verein kann durch einen Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden. Dieser Beschluss erfordert eine ²/3 –Mehrheit.
(2) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an das Stadtmuseum Schwedt, das es unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

§ 15 Inkrafttreten

(1) Diese Satzung wurde durch die Mitgliederversammlung am 16.03.2013 beschlossen. Sie tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
 
 
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