|
|
|
|
|
|
|
Satzung |
Komplett auch als PDF
zum Downloaden verfügbar.
-----------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------
§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
(1) |
Der Verein führt den Namen DDR-Militärgefängnis
Schwedt e.V.. |
(2) |
Der Sitz des Vereins ist in Schwedt /Oder. |
(3) |
Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr. |
(4) |
Der Verein wird in das Vereinsregister eingetragen. |
§ 2 Zweck und Ziele
Der Verein hat den Zweck
(1) |
die Fürsorge für ehemalige Gefangene und
Beteiligte sowie deren Angehörige zu fördern. |
(2) |
die Förderung von Projekten aus Wissenschaft und
Forschung über die tatsächlichen Zusammenhänge
im Alltag des Militärgefängnisses zu vertiefen.
Deshalb wird er die Vergabe von Forschungsaufträgen,
insbesondere zur Förderung politisch-historischer
Aufklärung, unterstützen. |
(3) |
das demokratische Staatswesen und die politische Bildung
zu fördern. |
(4) |
das Militärstrafgefängnis Schwedt als Erscheinung
und Folge der DDR-Gesellschaft zu untersuchen und zu
beschreiben. |
(5) |
Fragen an die Gegenwart zu stellen, die sich kritisch
mit Themen wie Disziplin und Gehorsam, zivil-militärischen
Beziehungen oder Fragen der demokratischen Kontrolle
von Militär beschäftigen. |
§ 3
Arbeitsweise
(1) |
Der Verein unterstützt die Bemühungen, den
Rest der Gefängnisanlage als Ort der Erinnerung
und Mahnung zu erhalten und zu gestalten. |
(2) |
Der Zweck des Vereins wird insbesondere verwirklicht
durch das Betreiben des öffentlichen Internetforums
www.Militärgefängnis-Schwedt.de zur Aufarbeitung
des Mythos Schwedt. |
(3) |
Ehemaligen Gefangenen soll durch die Unterstützung
bei einer psychosozialen und psychotherapeutischen Betreuung
zur sozialen und psychischen Stabilisierung, bei der
Heilung möglicher Folgeerkrankungen der Haft/ Arretierung
und Hilfen bei entschädigungs- bzw. versorgungsrechtlichen
Fragen geholfen werden. - Hilfe zur Selbsthilfe. |
(4) |
Er ist interessiert an weiteren Berichten von Zeitzeugen
und sammelt Informationen und Dokumente zum Militärgefängnis
Schwedt. Durch die Beteiligung und Förderung von
Begegnungen mit Zeitzeugen, insbesondere bei öffentlichen
Veranstaltungen und der Förderung von Schulprojekten
soll das Ziel der politischen Bildung erreicht werden. |
(5) |
Der Verein betreibt Öffentlichkeitsarbeit, erarbeitet
Publikationen und hilft bei Forschungsarbeiten und Studien.
Er unterstützt entsprechende Projekte von Aufarbeitungsinitiativen
und –institutionen wie z.B. der Bundesstiftung
zur Aufarbeitung der SED-Diktatur, der Beauftragten des
Landes Brandenburg zur Aufarbeitung der Folgen der kommunistischen
Diktatur (LAkD) und des Bundesbeauftragten für die
Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen
DDR (BStU). Bereits bestehende Arbeitskontakte werden
gepflegt und möglichst ausgebaut. |
(6) |
Der Verein sucht die Zusammenarbeit mit anderen Vereinen,
Organisationen, Einrichtungen und Personen, deren Ziele
dem Vereinszweck nicht entgegenstehen. |
§
4 Gemeinnützigkeit, Selbstlosigkeit
(1) |
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar
gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte
Zwecke“ der Abgabenordnung. |
(2) |
Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht
in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. |
(3) |
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck
des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig
hohe Vergütungen begünstigt werden. |
§ 5 Mitgliedschaft
(1) |
Mitglied des Vereins kann jede natürliche und
juristische Person im In- und Ausland werden, welche
die Ziele des Vereins unterstützt. |
(2) |
Der schriftliche Antrag auf Erwerb der Mitgliedschaft
ist an den Vorstand zu richten, welcher über die
Aufnahme entscheidet. |
(3) |
Die Mitgliedschaft endet durch
(a) Austritt des Mitgliedes,
(b) Ausschluss des Mitgliedes
oder
(c) durch Tod des Mitgliedes. |
(4) |
Der Austritt kann dem Vorstand jederzeit schriftlich
mit einer Frist von 3 Wochen erklärt werden. Ab
diesem Zeitpunkt ruht die Mitgliedschaft bis zum Jahresende
und wird bei schriftlicher Rücknahme ohne Neuantrag
reaktiviert. Bereits bezahlte Beiträge werden nicht
zurück erstattet. |
(5) |
Der Ausschluss eines Mitgliedes kann durch den Vorstand
beschlossen werden, wenn das Mitglied gegen die Interessen
des Vereins grob verstoßen hat oder mit mehr als
zwei Mitgliedsbeiträgen in Verzug ist und trotz
Mahnung nicht gezahlt hat. Vor dem Beschluss ist das
betroffene Mitglied zu hören. |
(6) |
Gegen den Beschluss auf Ausschluss kann das Mitglied
Beschwerde einlegen, über die bei der nächsten
Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit zu entscheiden
ist. |
§
6 Beiträge und Mittelverwendung
(1) |
Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße
Zwecke verwendet werden. |
(2) |
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln
des Vereins. |
(3) |
Über die Mittelverwendung entscheidet der Vorstand. |
(4) |
Jedes Mitglied hat einen Mitgliedsbeitrag zu entrichten.
Die Höhe und Fälligkeit des Beitrages richtet
sich nach der Beitragsordnung des Vereins, welche durch
die Mitgliederversammlung zu beschließen ist. |
(5) |
Neben dem Mitgliedsbeitrag kann der Verein von seinen
Mitgliedern Umlagen erheben, wenn es im Einzelfall erforderlich
ist. Diese Umlage ist von der Mitgliederversammlung auf
Antrag des Vorstandes zu beschließen. Der Antrag
muss die Erforderlichkeit erläutern. Die Umlage
darf pro Jahr nicht höher als der 1,5 fache Jahresbeitrag
sein. |
(6) |
Alle Einnahmen des Vereins sind auf ein einzurichtendes
Vereinskonto einzuzahlen. Für das Konto sind der
Kassenwart oder der Vorstandsvorsitzende zeichnungsberechtigt. |
(7) |
Der Vorstand hat über Einnahmen und Mittelverwendung
in seinem Jahresbericht Rechenschaft abzulegen und den
Mitgliedern zur Einsicht zur Verfügung zu stellen. |
§ 7 Spenden und Zuwendungen
(1) |
Der Verein ist berechtigt, Spenden und Zuwendungen
(bar oder Sachwerte) entgegen- zunehmen und diese zur
Vereinsarbeit zu verwenden. Der Vorstand ist verpflichtet, über
jede Spende oder Zuwendung einen Zuwendungsbescheid entsprechend
der AO zu erstellen. |
§ 8 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind
(1) |
die Mitgliederversammlung |
(2) |
der Vorstand |
(3) |
der Beirat |
§ 9 Die Mitgliederversammlung
(1) |
Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal jährlich
durch den Vorstand einzuberufen. |
(2) |
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist
durch den Vorstand einzuberufen, sofern dies im Interesse
des Vereins erforderlich ist oder die Einberufung durch
1/3 der Mitglieder verlangt wird. |
(3) |
Zu der Mitgliederversammlung ist mit einer Frist von
vier Wochen vor dem Termin schriftlich unter Angabe der
Tagesordnung einzuladen. Schriftlich im Sinne der Vereinssatzung
ist auch die Veröffentlichung im Vereinsforum und
/oder die Mitteilung per e- Mail. |
(4) |
Jedes Mitglied kann bis zu 14 Tage vor der Mitgliederversammlung
Anträge zur Tagesordnung stellen. |
(5) |
Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden geleitet. |
(6) |
Die Mitgliederversammlung ist zuständig für
die
(a) Wahl des Vorstandes,
(b) Schaffung der Beitragsordnung,
(c) Beschluss über
die Erhebung einer Umlage,
(d) Entgegennahme der Vorstandsberichte,
(e) Entlastung
des Vorstandes,
(f) Satzungsänderungen und
(g) Auflösung
des Vereins. |
(7) |
Jedes Mitglied ist mit einer Stimme stimmberechtigt.
Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden
grundsätzlich mit einfacher Mehrheit gefasst, sofern
die Satzung keine andere Regelung getroffen hat. Bei
Stimmgleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. |
(8) |
Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll
anzufertigen, welches die gefassten Beschlüsse wiedergibt.
Das Protokoll ist durch den Vorsitzenden zu unterschreiben. |
§ 10 Der Vorstand
(1) |
Der Vorstand i.S.d. § 26 BGB besteht aus
(a) dem
Vorsitzenden,
(b) dem stellvertretenden Vorsitzenden
und
(c) dem Kassenwart. |
(2) |
Der Vorstand führt die Vereinsgeschäfte ehrenamtlich. |
(3) |
Der Vorstand wird durch die Mitgliederversammlung für
die Dauer von 3 Jahren gewählt. Eine Wiederwahl
ist zulässig. Die Mitglieder des Vorstandes bleiben
so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt
worden ist. |
(4) |
Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben. |
(5) |
Darüber hinaus obliegen ihm folgende Aufgaben:
Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins
zuständig, soweit sie nicht einem anderen Organ
durch Satzung zugewiesen sind. Zu seinen Aufgaben zählen
insbesondere
(a) die Vorbereitung und Einberufung der
Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung,
(b)
die Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung,'
(c)
die Vorbereitung eines etwaigen Haushaltsplanes, Buchführung,
Erstellung des Jahresberichts, Vorlage der Jahresplanung,
(d) die
Beschlussfassung über
Aufnahmeanträge, Ausschlüsse von Mitgliedern,
(e)
einzelne Mitglieder zur Aufnahme bestimmter Aufgaben
zu ermächtigen und
(f) die Mitglieder des Beirates
benennen. |
(6) |
Auf Beschluss des Vorstandes kann Mitgliedern für
entstandene arbeitsbedingte Aufwendungen im Rahmen ihrer
ehrenamtlichen Tätigkeit eine Wegstreckenentschädigung
gewährt werden. Sie orientiert sich am Bundesreisekostengestz § 5
Absatz 1. |
(7) |
Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher
Mehrheit. Vorstandssitzungen sind beschlussfähig,
wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder anwesend sind. |
(8) |
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich
durch mindestens ein Mitglied des Vorstandes vertreten. |
§ 11 Der Beirat
(1) |
Zur Begleitung der Arbeit des Vereins kann der Vorstand
einen Beirat bilden. |
(2) |
Der Beirat ist dem Vorstand zugeordnet. |
(3) |
Die Mitglieder des Beirates können an den Vorstandssitzungen
teilnehmen und sind gleichberechtigt stimmberechtigt. |
§ 12 Virtuelle Vereinsarbeit und Protokolle
(1) |
Beschlüsse des Vorstands können auch virtuell,
schriftlich oder fernmündlich gefasst werden, wenn
alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu diesem Verfahren
erklären. |
(2) |
Die Mitgliederversammlung kann auch virtuell über
das Forum durchgeführt werden, wenn 1/3 der Mitglieder
ihre Zustimmung dazu erteilt haben. Es gelten die gleichen
Fristen und Verfahrensweisen entsprechend der Satzung. |
(3) |
Die Beschlüsse des Vorstandes und der Mitgliederversammlung
werden schriftlich protokolliert und stehen den Mitgliedern
zur Einsicht zur Verfügung. |
§ 13 Datenschutz
(1) |
Im Rahmen der Mitgliederverwaltung werden von den Mitgliedern
folgende Daten erhoben
(a) Name, Vorname,
(b) Geburtsdatum
(c) Wohnanschrift, und
(d) auf freiwilliger
Basis die Telefonnummer und die e-Mailadresse für
die vereinsinterne Kommunikation. Diese Daten werden
im Rahmen der Mitgliedschaft verarbeitet und gespeichert.
Die Veröffentlichung dieser Daten erfordert einen Beschluss der Mitgliederversammlung
und die Zustimmung der betroffenen Mitglieder. |
§
14 Auflösung des Vereins
(1) |
Der Verein kann durch einen Beschluss der Mitgliederversammlung
aufgelöst werden. Dieser Beschluss erfordert eine ²/3 –Mehrheit. |
(2) |
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter
Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an das
Stadtmuseum Schwedt, das es unmittelbar für gemeinnützige
Zwecke zu verwenden hat. |
§ 15 Inkrafttreten
(1) |
Diese Satzung wurde durch die Mitgliederversammlung
am 16.03.2013 beschlossen. Sie tritt mit Eintragung in
das Vereinsregister in Kraft. |
|
|
|
|
|
|
|
| | | | | | |
|
|